hallo T22, jetzt habe ich einen anwalt und einen technischen sachverständigen eingeschaltet und warte erstmal auf das ergebnis bei einem zukünftigen gerichtsverhandlung. rechtlich muss dem händler die möglichkeit eingeräumt werden die mängel zu beheben. eigentlich hatte ich es mehr als genug getan aber eben ohne anwalt. wenn diese mängel nicht behoben werden können, wird mein anwalt auf wandlung klagen.
ist ein langer und steiniger Weg, aber bei dir wohl der einzige gangbare Weg.
Die Anzahl der im BGB angegebene Nachbesserungsversuche hast du, bei gleichem Mangel, ja dicke erreicht.
Die Anzahl von Nachbesserungsversuchen selbst wird in § 440 BGB aufgegriffen. In dieser Norm findet sich die Regelung: „Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.“